Polnisches Familiengericht verpflichtet Mutter zu intensivem Deutschunterricht für ihr Kind


Das Amtsgericht in Kościan hat eine ungewöhnliche Entscheidung in einem Verfahren betreffend die Ausübung der elterlichen Sorge für einen elfjährigen Jungen aus einer deutsch-polnischen Familie getroffen. In seinem Beschluss beschränkte das Gericht die elterliche Sorge der Mutter und verpflichtete sie, dem Kind einen „intensiven Deutschunterricht, mindestens zweimal pro Woche“ zu ermöglichen. Zugleich wurde die Ausübung der elterlichen Sorge der Aufsicht eines Gerichtskurators unterstellt.

Der Streit zwischen den Eltern dauert bereits seit vielen Jahren an. Im Laufe der Verfahren vor deutschen und polnischen Gerichten hatte die Mutter wiederholt erklärt, dass sie dem Kind den Erwerb der deutschen Sprache ermöglichen werde. Dies sollte sich positiv auf die Beziehung zwischen Vater und Kind auswirken, indem die Kommunikation zwischen ihnen verbessert wird.

In der Begründung führte das Gericht aus, dass das Kindeswohl nicht nur die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen umfasst, sondern auch die Möglichkeit, die Sprache und Kultur des Herkunftslandes eines Elternteils kennenzulernen.

Nach Auffassung des Gerichts dient die Verpflichtung zu einem intensiven Deutschunterricht dem Schutz des Kindeswohls, der Verbesserung der Kommunikation mit dem Vater sowie der Aufrechterhaltung der Bindungen zum deutschen Teil der Familie.

Gerade diese Umstände bildeten die Grundlage für die Beschränkung der elterlichen Sorge der Mutter und die Auferlegung einer konkreten erzieherischen Verpflichtung.

Es handelt sich um eine der ungewöhnlicheren Entscheidungen in der polnischen Familiengerichtsbarkeit. Sie zeigt, dass ein Gericht auch dann in die Ausübung der elterlichen Sorge eingreifen kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die mit der kulturellen und sprachlichen Identität des Kindes sowie seinen familiären Beziehungen verbundenen Bedürfnisse vernachlässigt werden.

Der Text wurde auf der Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts (Sąd Rejonowy) in Kościan, Aktenzeichen III Nsm 316/23, erstellt.